Im Generalversammlungsprotokoll (kläg. act. II/4) wird festgehalten, dass 75 Aktien vertreten gewesen seien. Der Kläger behauptet, dass diese Feststellung nicht zutreffe. Das ist richtig. Einziger Aktionär der Beklagten war das Aktionärskonsortium. Dieses Aktionärskonsortium stellte ursprünglich eine einfache Gesellschaft dar, welche — wie oben ausgeführt — im Jahre 2003 durch gemeinsame Willensäusserung konkludent zustande gekommen ist.