Auf der anderen Seite besteht zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ein Interesse an der Aufrechterhaltung selbst eines nicht über alle Zweifel erhabenen Beschlusses, damit jedermann von der gültigen Existenz des Beschlusses ausgehen darf. Bei dieser Interessenabwägung steht dem Richter ein grosser Spielraum zu (vgl. Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., § 25 N 103 f.). 4.1. Überprüft man den strittigen Generalversammlungsbeschluss vom 29. Mai 2006 auf seine allfällige Nichtigkeit, so ist folgendes festzustellen: