O., § 25 N 89 ff.). Da das Gesetz keine wirksame Hilfe bietet, die Grenze zwischen nichtigen und bloss anfechtbaren GV-Beschlüssen zu ziehen, obliegt dem Richter eine heikle Interessenabwägung. Auf der einen Seite besteht ein Interesse an der Beseitigung widerrechtlicher Beschlüsse und ihrer Folgen. Rechtsverstösse, ganz besonders solche gravierender Natur, sollen keinen Bestand haben. Auf der anderen Seite besteht zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ein Interesse an der Aufrechterhaltung selbst eines nicht über alle Zweifel erhabenen Beschlusses, damit jedermann von der gültigen Existenz des Beschlusses ausgehen darf.