sind etwa Scheinbeschlüsse oder sonstige Generalversammlungsbeschlüsse, die unter qualifizierter Verletzung des Teilnahmerechts zustande gekommen sind, so z.B., wenn sie von einem Nicht-Organ gefällt worden sind oder von einer Universalversammlung, bei der nicht sämtliche Aktionäre anwesend waren (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 25 N 117; Tanner, a.a.O., N 114 zu Art. 706b OR; BGE vom 11.01.2008, 4A_131/2007 E. 2.1). Nichtig ist jedoch nicht jede Beeinträchtigung, sondern nur eine irgendwie qualifizierte Verletzung der betreffenden Aktionärsrechte. Über Art und Ausmass dieser Qualifizierung schweigt das Gesetz (vgl. Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., § 25 N 89 ff.).