Die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen regelt das Gesetz in Art. 706b OR. Dieser Artikel nennt zwei Bereiche möglicher Nichtigkeitsfälle, nämlich den Entzug oder die Beschränkung von vom Gesetz zwingend gewährten Aktionärsrechten (Ziff. 1 und 2) und die Missachtung der Grundstrukturen der AG (Ziff. 3). Dabei wird die Aufzählung in Art. 706b OR ausdrücklich als nicht abschliessend bezeichnet. Nichtig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte