O., N 3 zu Art. 63 ZPO). Nachdem vorliegend der Kläger als Mitglied des Aktienkonsortiums I. AG indirekt Aktionär der Beklagten ist, er als Verwaltungsrat abberufen wurde und durch die zur Diskussion stehende Aktienkapitalherabsetzung und gleichzeitige Kapitalheraufsetzung die Vernichtung des Hauptaktivums des Aktienkonsortiums zur Diskussion steht, ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers offensichtlich gegeben. Dabei ist nicht entscheidend, ob er an den entsprechenden Generalversammlungen teilgenommen hat und nunmehr im Nachhinein die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse behauptet (BSK OR II-Dubs/Truffer, N 3 zu 706; Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., § 25 N 44 f.).