Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat. Ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2 zu Art. 63 ZPO). Ein Rechtsschutzinteresse besteht in der Regel dann, wenn die klagende Partei aus der materiellen Beurteilung des Anspruchs einen Nutzen ziehen kann (BGE 122 III 282; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3 zu Art.