4. Nichtige GV-Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam. Nichtigkeit muss von Amtes wegen beachtet werden. Die Nichtigkeitsklage kann grundsätzlich von jedermann, der ein Interesse daran hat, jederzeit geltend gemacht werden. So kann die Nichtigkeit im Gegensatz zur Anfechtbarkeit auch von einem Gläubiger oder von einem Dritten, z.B. Konkurrenten, geltend gemacht werden (vgl. BSK OR II-Dubs/Truffer, N 4 ff. zu Art. 706b; Tanner, Zürcher Kommentar, N 161 zu Art. 706b OR). Bezüglich Nichtigkeitsklagen ist die Aktivlegitimation des Klägers somit gegeben. Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat.