Art. 72 ZPO). Vorliegend sind zudem die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 1 lit. d ZPO, nachdem der Kläger nicht behauptet, dass sich die Änderung erst im gerichtlichen Verfahren ergeben hat, und von Art. 72 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, nachdem die Klageänderung erstmals an Schranken vorgebracht wurde (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 8, 9a zu Art. 72 ZPO). Auf Ziff. 3 des an Schranken gestellten Rechtsbegehrens ist deshalb nicht einzutreten