3.2. Gemäss Art. 72 ZPO kann die Partei während des Prozesses das Rechtsbegehren oder den Klagegrund ändern oder ergänzen, vorausgesetzt, dass das neue Rechtsbegehren oder der neue Klagegrund mit dem bisherigen in engem Zusammenhang steht (lit. a), der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen sind (lit. b), die Rechtsstellung der Gegenpartei ohne deren Zustimmung nicht beeinträchtigt und der Prozess nicht ungebührlich verzögert wird (lit. c), und der Anlass der Änderung sich erst im gerichtlichen Verfahren ergeben hat (lit. d). Klageänderung ist unzulässig, wenn der Schriftenwechsel abgeschlossen ist (Art. 72 Abs. 2 ZPO).