1 des Rechtsbegehrens im Verfahren II auf Erklärung der Ungültigkeit der erwähnten Beschlüsse geklagt wurde. Nachdem der Kläger anstelle der Anfechtbarkeit ausschliesslich die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen geltend macht, hat er aus einem identischen Sachverhalt einen anderen rechtlichen Schluss gezogen. Das Nichtigkeitsbegehren basiert auf dem gleichen Lebensvorgang. Es liegt somit keine Klageänderung vor.