Ziff. 1 des neuen Rechtsbegehrens stimmt inhaltlich — abgesehen von geringen Unterschieden in der Formulierung — mit Ziff. 5 des im Verfahren I gestellten Rechtsbegehren überein, womit offensichtlich keine Klageänderung vorliegt. In Ziff. 2 des neuen Rechtsbegehrens wird nunmehr die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 11. Februar 2005, 24. März 2005 und 29. Mai 2006 verlangt, während in Ziff. 1 und 3 des Rechtsbegehrens im Verfahren I und in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens im Verfahren II auf Erklärung der Ungültigkeit der erwähnten Beschlüsse geklagt wurde.