zu Art. 72 ZPO). So stellt etwa die Modifizierung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage oder einer Feststellungsklage in eine Leistungsklage keine Klageänderung dar. Ferner kann etwa statt Rückgabe einer widerrechtlich entzogenen Sache Schadenersatz oder statt Minderung des Kaufpreises die Wandelung des Kaufs verlangt werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 61 ZPO/ZH m.w.H.).