Die Ergänzung sei Folge der anbegehrten Nichtigkeit und deren Wirkung erga omnes müsse Platz greifen, weil der Handelsregisterführer nur auf richterliche Weisung hin Eintragungen ändern bzw. löschen könne. Es mache wenig Sinn, dies in einem neuen separaten Verfahren nachzuholen. 3.1. Eine Klageänderung gemäss Art. 72 ZPO liegt nur vor, wenn das Rechtsbegehren erweitert bzw. geändert und/oder der Klagegrund geändert wird. Eine Veränderung des Klagegrundes besteht, wenn die Klage auf einen anderen Lebensvorgang gestützt wird (GVP 1993 Nr. 60; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3a zu Art. 72 ZPO; Frank/