3. Die Beklagte stellte an Schranken den Antrag, auf die neu formulierten Rechtsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten, da unzulässige Klageänderungen vorliegen würden; dies treffe insbesondere auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens zu, welches ein neues Begehren sei. Der Kläger hielt dagegen fest, die Präzisierungen der Rechtsbegehren seien in den in den Klageschriften gestellten angelegt, stellten mithin keine Änderung dar. Die Ergänzung sei Folge der anbegehrten Nichtigkeit und deren Wirkung erga omnes müsse Platz greifen, weil der Handelsregisterführer nur auf richterliche Weisung hin Eintragungen ändern bzw. löschen könne.