Bei der vorliegenden einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR, welche ein Gesamthandverhältnis darstellt, hätten die Beteiligten den Aktivprozess grundsätzlich gemeinsam als notwendige Streitgenossen führen müssen, wobei die Frage offen gelassen werden kann, ob ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter genügt hätte (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3a zu Art. 44 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Entsprechend ist der Kläger — wie er nunmehr selber ausführt — nicht zur Anfechtungsklage legitimiert und hat an Schranken die Anfechtungsklagen fallen gelassen und klagt nurmehr auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse.