werden können. Wenn also — anders ausgedrückt — das Aktionärskonsortium I. AG als einfache Gesellschaft Alleinaktionärin sämtlicher Aktien der Beklagten ist, so ist der Kläger nicht Alleinberechtigter, sondern nur gemeinschaftlich berechtigter Aktionär. Gemeinschaftlich Berechtigte sind aber nur gemeinschaftlich aktivlegitimiert (vgl. H.M. Riemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht, Bern 1998, N 160). Bei der vorliegenden einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff.