Aktienkapital zu erhöhen, Aktien auszugeben und diese Aktien auf das Aktienkonsortium I. AG zu übertragen. In letzter Konsequenz wurden P. K. und P. M. am 23. Dezember 2003 in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt. 2.3. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers ist davon auszugehen, dass das Aktionärskonsortium I. AG eine einfache Gesellschaft ist. Das Konsortium ist Alleinaktionärin der Beklagten. Dem Kläger kommt somit im Anfechtungsprozess keine Aktivlegitimation zu, weil die Rechte aus Aktien, die sich im Gesamteigentum mehrerer Gesellschafter befinden, nur durch alle Gesellschafter gemeinsam wahrgenommen