Der Wille, als einfache Gesellschaft aufzutreten, ergibt sich auch unmissverständlich aus den im Recht liegenden Darlehensverträgen und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Rangrücktrittserklärung, wo die Parteien das Aktionärskonsortium I. AG explizit als einfache Gesellschaft bezeichnen. Entsprechend den getroffenen Beschlüssen und übereinstimmenden Willenserklärungen wurde denn auch kurz nach Unterzeichnung der Darlehensverträge und Leistung der Kapitalzahlungen von je Fr. 25'000.– als weiterer Schritt zur gemeinsamen Zweckerreichung am 30. Juli 2003 durch die damaligen Verwaltungsräte und Aktionäre der Beklagten beschlossen, das