Durch die übereinstimmenden Willenserklärungen, sich zusammenzutun, um unter einer neuen Firma mit gemeinsamem Marktauftritt als Mehrfachagenten aufzutreten, und der damit verbundenen Geldzahlungen haben sich die Parteien konkludent zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Der Wille, als einfache Gesellschaft aufzutreten, ergibt sich auch unmissverständlich aus den im Recht liegenden Darlehensverträgen und der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Rangrücktrittserklärung, wo die Parteien das Aktionärskonsortium I. AG explizit als einfache Gesellschaft bezeichnen.