zu Art. 530). Es ist unbestritten, dass sich die Herren H. H., P. K., P. M. und W. F. zusammenschlossen, um unter einer neuen Firma mit gemeinsamem Marktauftritt als Mehrfachagenten oder unabhängige Broker/Makler und Berater aktiv zu werden. Zu diesem Zweck stellte H. H. eine inaktive Aktiengesellschaft zur Verfügung und jeder Partner bezahlte Fr. 25'000.– auf das Konto dieser Aktiengesellschaft. Zudem gewährte jeder Partner der Gesellschaft ein Darlehen von Fr. 30'000.–, das nur dann zurückgezogen werden konnte, wenn die Mehrheit der übrigen Partner dieser Rückzahlung zustimmte.