Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Die vertragliche Verbindung kann dabei formfrei eingegangen werden, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten (BGE 109 II 320). Gegenstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung und die Tatsache der Beitragspflicht (vgl. Basler Kommentar [BSK], OR II-Handschin, N 1 ff. zu Art. 530).