2.2. Es stellt sich die Frage, wie das von H. H. und vom Kläger als Aktionärskonsortium bezeichnete Gefäss rechtlich einzuordnen ist. Der Kläger behauptet, es sei eine einfache Gesellschaft mit Einstimmigkeitsprinzip. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen einer einfachen Gesellschaft, weil es an einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung fehle, was dadurch dokumentiert sei, dass sich die Parteien nicht auf einen Gesellschafts- bzw. Aktionärbindungsvertrag hätten einigen können (vgl. Massnahmeduplik III S. 6 ff.). Im Eventualfall bestreitet die Beklagte, dass im Rahmen der einfachen Gesellschaft die Willensbildung habe einstimmig erfolgen müssen.