O., N 85 ff. zu § 44). Die Legitimation des Aktionärskonsortiums als Eigentümer sämtlicher Aktien der Beklagten ist somit ausgewiesen. Weitere Übertragungen fanden offenbar nicht statt und werden von der Beklagten auch nicht behauptet. Folglich ist die klägerische Behauptung, wonach einzige Aktionärin sämtlicher Aktien der Beklagten das Aktionärskonsortium I. AG ist, richtig.