Unabhängig davon, ob M. S. den Auftrag zur Führung des Aktienbuchs hatte oder nicht, kann festgestellt werden, dass das von M. S. erstellte Dokument mit den vom Kläger eingereichten Aktien übereinstimmt. Diese dokumentieren, dass die Aktien der Beklagten, die sich ursprünglich im Besitz von H. H. und W. F. befunden haben, am 7. August 2003 auf das Aktionärskonsortium I. AG, übertragen worden sind.