2.1. Gemäss Gesetz und Statuten der Beklagten ist Aktionär, wer als solcher mit Stimmrecht oder als Nutzniesser im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 686 Abs. 4 OR, Art. 6 der bekl. Statuten). In dem vom Kläger eingereichten Aktienbuch der Beklagten ist als Aktionärin das Aktionärskonsortium der I. AG eingetragen (kläg. act. III/18). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte