Ein nichtiger Beschluss wird auch durch Zeitablauf nicht gültig (vgl. Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, N 2 ff. zu § 25). An Schranken beantragt der Kläger ausschliesslich die Feststellung der Nichtigkeit der verschiedenen Generalversammlungsbeschlüsse. 2. Der Kläger machte geltend, dass sich das Aktionariat der Beklagten aus einem Aktionärskonsortium zusammensetze, das sich in der Form einer einfachen Gesellschaft konstituiert habe. Die Beklagte hielt fest, dies sei aus ihrer Sicht offen; der Kläger werde jedoch bei der von ihm behaupteten Auffassung behaftet.