1. Das Aktienrecht kennt für mangelhafte Beschlüsse der Generalversammlung zwei Sanktionen, nämlich die Anfechtbarkeit und die Nichtigkeit. Dabei ist die Anfechtbarkeit die Regel. Sie bedeutet, dass die Rechtmässigkeit eines GV-Beschlusses bzw. seines Zustandekommens von einem bestimmten Personenkreis innert gesetzlicher Frist gerichtlich angegriffen werden kann. Falls die Anfechtungsklage gutgeheissen wird, erfolgt eine Aufhebung ex tunc. Nichtigkeit dagegen ist die Ausnahme. Sie kann grundsätzlich von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Ein nichtiger Beschluss wird auch durch Zeitablauf nicht gültig (vgl. Forstmoser /