3. Im Verfahren (III) betreffend vorsorgliche Massnahme (Eintragungsverbot) hat der Kläger mit der Replik III die von der Beklagten anlässlich der Aktienkapitalerhöhung vom 30. Juli 2003 herausgegebenen 10 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.– und zwei Aktienzertifikate über je 45 Aktien à nominal Fr. 1'000.– im Original eingereicht. Diese Aktien liegen nach wie vor beim Handelsgericht. Über deren Schicksal ist nachfolgend zu entscheiden. III.