© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das gleiche gilt für die nachträgliche Eingabe I der Beklagten vom 1. Mai 2006, mit welcher sie eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ins Recht legt. Für die Entscheidfindung ist diese nicht von Bedeutung.