2. Am 28. November 2005 reichte der Kläger im Verfahren I eine nachträgliche Eingabe ein. Diese nimmt Bezug auf den von der Beklagten mit der Duplik I neu eingereichten Bericht der Revisionsstelle per 31. Dezember 2002, weshalb die nachträgliche Eingabe grundsätzlich zulässig ist (Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie erweist sich aber insgesamt als irrelevant, da es im vorliegenden Prozess allein darum geht, zu klären, ob der Jahresabschluss 2002 durch die Generalversammlung der Beklagten abgenommen worden ist oder nicht (Ziff. 5 des klägerischen Rechtsbegehrens im Verfahren I bzw. nunmehr Ziff. 1 des an Schranken modifizierten Rechtsbegehrens).