1. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. b ZPO ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten über Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Darunter fällt insbesondere die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (GVP 1994 Nr. 55; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar ZPO, N 4 zu Art. 15 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist somit gegeben, geht bzw. ging es doch im vorliegenden Prozess um die Anfechtung bzw. nunmehr ausschliesslich um die Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen. Nachdem die Beklagte ihren Sitz in Y. hat, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben.