6. An Schranken stellte der Kläger die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren und hielt fest, er lasse nunmehr die Anfechtungsklagen fallen und klage ausschliesslich auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse. Dies führe formell zu einer Präzisierung und Ergänzung der klägerischen Rechtsbegehren. Die Beklagte beantragte an Schranken, soweit auf die Klagen eingetreten werden kann, seien sie kostenfällig abzuweisen. Dieses Rechtsbegehren gelte auch für die an Schranken neu formulierten Klagen. Insbesondere sei auf Ziff. 3 der umformulierten Rechtsbegehren nicht einzutreten, da dieses neu sei. II.