Dadurch sei erstellt, dass eben kein Konsortium existiere, das Beschlüsse nur einstimmig fällen könne. Zudem sei man anlässlich der Sitzung vom 25. Juli 2004 übereingekommen, einen reinen Aktionärbindungsvertrag abzuschliessen, womit das Aktionärskonsortium als „einfache Gesellschaft“ ohnehin hinfällig geworden wäre. Es wäre Aufgabe des Klägers und seines Treuhänders gewesen, die einfache Gesellschaft zu liquidieren. Ab jenem Zeitpunkt seien die vier "Partner" davon ausgegangen, dass jeder zu gleichen Teilen Aktionär der Beklagten sei. Schliesslich erachtet die Beklagte die Klage als missbräuchlich, da sie zweckwidrig, nutzlos und schikanös sei. Der