Die Beklagte bestreitet, dass zwischen H. H., P. K., P. M. und dem Kläger eine einfache Gesellschaft mit Einstimmigkeitsprinzip bestanden haben soll. Auch sei ein Wille zur Übertragung von Aktien auf ein Aktionärskonsortium I. AG insbesondere von P. M. und P. K. nie geäussert worden. Sie macht des Weiteren darauf aufmerksam, dass die von H. H., P. K., P. M. und dem Kläger diskutierten verschiedenen Vertragstexte zu einem Aktionärbindungsvertrag bei der Willensbildung nie Einstimmigkeit vorgesehen hätten. Dadurch sei erstellt, dass eben kein Konsortium existiere, das Beschlüsse nur einstimmig fällen könne.