Diese Feststellung sei tatsachenwidrig und wider besseres Wissen erfolgt. Es sei erwiesen, dass alle 100 Namenaktien der Beklagten im gemeinschaftlichen Eigentum des Aktionärskonsortiums I. AG stehen würden, bzw. den vier Gesellschaftern dieses Konsortiums zur gesamten Hand gehörten. Falls aber Aktien einer Aktiengesellschaft im gemeinschaftlichen Eigentum stünden, so könnten die Berechtigten die Rechte aus den Aktien nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben (Art. 690 Abs. 1 OR). Ein solcher sei aber nie bestellt worden.