4. Im Verfahren II (HG.2006.66-HGK) macht der Kläger geltend, dass das Aktionärskonsortium I. AG einzige Aktionärin der Beklagten sei. Dieses Aktionärskonsortium sei unstreitig als einfache Gesellschaft zu qualifizieren, weshalb die Aktien von allen Gesellschaftern zur gesamten Hand vertreten würden. Anlässlich der Generalversammlung vom 29. Mai 2006, an welcher eine Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Wiedererhöhung beschlossen worden ist, seien gemäss Protokoll zwei Aktionäre anwesend gewesen, die insgesamt 75 Aktien vertreten hätten. Diese Feststellung sei tatsachenwidrig und wider besseres Wissen erfolgt.