Im Übrigen stellt die Beklagte das Rechtsschutzinteresse des Klägers in Frage und macht geltend, dass die vom Kläger gerügten formellen Fehler bei der Einladung zur Generalversammlung für die Beschlussfassung nicht kausal waren. Die Revisionen für die Jahre 2003 und 2004 seien von A. H. und nicht durch die gewählte Revisionsstelle T. Revisions AG durchgeführt worden, weil diese aufgrund von fehlerhaften Angaben des direkt konkurrenzierenden Klägers ihr gesamtes Versicherungsportefeuille bei der Beklagten gekündigt und zum klar treuwidrig vorgehenden Kläger gewechselt habe.