Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit Hinweis, dass der Kläger auf seiner Behauptung zu behaften sei, wonach sich das Aktionariat der Gesellschaft aus einem Aktionärskonsortium in der Form einer einfachen Gesellschaft zusammensetze. Im Übrigen stellt die Beklagte das Rechtsschutzinteresse des Klägers in Frage und macht geltend, dass die vom Kläger gerügten formellen Fehler bei der Einladung zur Generalversammlung für die Beschlussfassung nicht kausal waren.