Nichtigkeit sei auch darum gegeben, weil die Jahresrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2002 nie abgenommen worden sei, weshalb die Basis für eine korrekte Eröffnung der Jahresrechnung 2003 und der nachfolgenden Jahresrechnungen gar nie gegeben gewesen sei. Entsprechend habe auch die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004 nicht abgenommen werden können, weshalb auch jener Beschluss anlässlich der Generalversammlung der Beklagten vom 24. März 2005 auf Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004 nichtig sei.