Die anlässlich der Generalversammlung vom 11. Februar 2005 zur Abnahme vorgelegte Jahresrechnung sei nicht durch die gewählte Revisionsstelle T. Revisions AG revidiert worden, sondern durch A. H., der zu diesem Zeitpunkt nicht Revisionsstelle der Gesellschaft gewesen sei. Nichtigkeit sei auch darum gegeben, weil die Jahresrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2002 nie abgenommen worden sei, weshalb die Basis für eine korrekte Eröffnung der Jahresrechnung 2003 und der nachfolgenden Jahresrechnungen gar nie gegeben gewesen sei.