Der Kläger beantragt des Weiteren die Nichtigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003. Die anlässlich der Generalversammlung vom 11. Februar 2005 zur Abnahme vorgelegte Jahresrechnung sei nicht durch die gewählte Revisionsstelle T. Revisions AG revidiert worden, sondern durch A. H., der zu diesem Zeitpunkt nicht Revisionsstelle der Gesellschaft gewesen sei.