Danebst sei die Wahl der neuen Revisionsstelle anlässlich der Generalversammlung vom 11. Februar 2005, nämlich von A. H., für ungültig zu erklären, da diese Wahl gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Der Verwaltungsrat habe in der Einladung zur Generalversammlung die Bestätigung der T. Revisions AG als Revisionsstelle beantragt, weshalb es nicht angehe, anlässlich der Generalversammlung eine andere Revisionsstelle zu wählen. Auch fehle es A. H. an der erforderlichen Unabhängigkeit. Da sich zudem das Aktionariat der Gesellschaft aus © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte