vermerkt sei, welche Jahresrechnung zur Genehmigung vorgelegt worden sollte. Zudem sei in der Einladung nicht auf das Recht hingewiesen worden, dass jeder Aktionär das Recht habe, die Zustellung des Geschäfts- und Revisionsberichts zu verlangen. Dieser Hinweis fehle sowohl in der Einladung vom 21. Januar 2005 als auch in jener vom 3. März 2005. Schliesslich sei in der Einladung vom 3. März 2005 auch nicht auf die statutarische Verpflichtung hingewiesen worden, wonach die Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen sei.