3. Im Verfahren I (HG.2005.32-HGK) bemängelt der Kläger, dass bei der Einladung vom 21. Januar 2005 zur Generalversammlung der Beklagten vom 11. Februar 2005 die gesetzliche 20-Tagefrist insofern nicht gewahrt worden sei, als der Versandtag (21. Januar 2005) auf einen Freitag gefallen sei, weshalb die Beklagte hätte wissen müssen, dass der Kläger die Einladung frühestens am Montag, 24. Januar 2005, hätte entgegennehmen können, weshalb die gemäss Gesetz und Statuten vorgesehene 20- tägige Frist zur Einberufung einer Generalversammlung nicht eingehalten worden sei.