Nachdem sich das Verhältnis zwischen dem Kläger und den übrigen „Partnern“ zusehends verschlechterte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2004. Das Kündigungsschreiben der Beklagten war unterzeichnet von den Verwaltungsräten P. K. und H. H. In der Folge klagte der Kläger ausstehende Löhne beim Kreisgericht Y. ein. Danebst machte er am 11. April 2005 eine erste Klage betreffend Feststellung der Nichtigkeit bzw. Anfechtung von © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte