In der Folge verhandelten die vier Partner über mehrere von M. S. ausgearbeitete Entwürfe von Gesellschafts- resp. Aktionärbindungsverträgen. Die ersten beiden Entwürfe wurden als Gesellschaftsverträge des Aktionärkonsortiums I. AG bezeichnet, die letzten beiden im Recht liegenden Entwürfe als Aktionärbindungsverträge. Die vier Partner konnten sich über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages / Aktionärbindungsvertrages nicht einigen (vgl. Massnahmeduplik S. 5; bekl. act. III/10 bis III/14).