Die gewährten Darlehen wurden einem Rangrücktritt unterstellt. Die Rückzahlung der Darlehen sollte gemäss Rangrücktrittserklärung nur dann gefordert werden können, wenn die übrigen Gesellschafter des „Aktionärskonsortiums I. AG“ mittels Mehrheitsbeschluss zustimmen (bekl. act. II/8 bis II/11). Die Darlehen wurden von der Beklagten am 30. Juni 2004 inkl. Zins zurückbezahlt (bekl. act. II/12 bis II/15).