Der Kläger am 13. Januar 2003, P. K. am 31. März 2003, P. M. am 29. April 2003 und H. H. am 14. September 2003 (Duplik II S. 3; bekl. act. II/7). Am 3. Juli 2003 unterzeichneten die vier Herren zudem je einen Darlehensvertrag mit der Beklagten, in welchem sie sich verpflichteten, der Beklagten je ein Darlehen über Fr. 30'000.– zu gewähren im Bestreben, ihr das notwendige Fremdkapital für Betriebs- und Investitionsmittel zum Betriebsaufbau und den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen sollte gemäss Vertrag rückzahlbar sein gemäss den Beschlüssen der einfachen Gesellschaft „Aktionärskonsortium I. AG“. Die gewährten Darlehen wurden einem Rangrücktritt unterstellt.