2. Der Kläger sowie H. H., P. K. und P. M., die alle im Versicherungsbereich tätig sind, beschlossen im Jahre 2002 bzw. 2003 in Anbetracht des Umbruchs auf dem Versicherungsmarkt, der damit verbundenen Reduktion des Aussendienstes durch die Versicherer sowie der Problematik der „Ein-Gesellschafts-Agentur“ unter einer neuen Firma mit gemeinsamem Marktauftritt als Mehrfachagenten oder unabhängige Broker/ Makler und Berater aktiv zu werden. Zu diesem Zweck stellte H. H. die von ihm gehaltene Z. AG (heutige Beklagte), die am 13. September 2002 in „X. AG“ umfirmiert wurde (kläg. act. I/1), als Gesellschaft und Rechtsträgerin zur Verfügung (vgl. Klage S. 3 ff.